§ 1
Zeitdauer der Unterrichtseinheiten und
unterrichtsähnliche Tätigkeiten
(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst die Zahl der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu unterrichten haben. Beträgt die Dauer einer Unterrichtseinheit weniger oder mehr als 45 Minuten, erhöht oder verringert sich die Unterrichtsverpflichtung entsprechend.
(2) Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden in folgendem Umfang auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet:
- 1.
Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung wie für den Unterricht nach Absatz 1 erforderlich ist, wird für 45 Minuten einer solchen Einheit eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
- 2.
Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vor- und Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist, wird für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
- 3.
Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.
(3) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
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