[Vorherige Fassung]
§ 12
Staatliche Fachstellen für das öffentliche Bibliothekswesen
(1) Die staatlichen Fachstellen für das öffentliche Bibliothekswesen beraten und unterstützen die Träger öffentlicher Bibliotheken beim Aufbau normengerechter Bibliotheken und bei der Entwicklung leistungsfähiger Bibliothekssysteme.
(2) Sie beraten die zuständigen staatlichen Behörden in Fragen des öffentlichen Bibliothekswesens und wirken bei der bibliothekarischen Planung mit.
§ 12 - Aufgaben der Regierungspräsidien im Bereich des öffentlichen Bibliothekswesens [Ausgewählte Fassung vom 01.07.2004, gültig ab 01.01.2005]
§ 12
Aufgaben der Regierungspräsidien im Bereich
des öffentlichen Bibliothekswesens
(1) Die Regierungspräsidien beraten und unterstützen die Träger öffentlicher Bibliotheken beim Aufbau normengerechter Bibliotheken und bei der Entwicklung leistungsfähiger Bibliothekssysteme.
(2) Die Regierungspräsidien beraten die zuständigen staatlichen Behörden in Fragen des öffentlichen Bibliothekswesens und wirken bei der bibliothekarischen Planung mit.
Fassungsvergleich ...
§ 12
Staatliche Fachstellen für das öffentliche BibliothekswesenAufgaben der Regierungspräsidien im Bereich
des öffentlichen Bibliothekswesens
(1) Die staatlichen Fachstellen für das öffentliche BibliothekswesenRegierungspräsidien beraten und unterstützen die Träger öffentlicher Bibliotheken beim Aufbau normengerechter Bibliotheken und bei der Entwicklung leistungsfähiger Bibliothekssysteme.
(2) SieDie Regierungspräsidien beraten die zuständigen staatlichen Behörden in Fragen des öffentlichen Bibliothekswesens und wirken bei der bibliothekarischen Planung mit.