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 | Ausgewählte Gesamtausgabe |  | |
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Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums
über die Durchführung des Schullastenausgleichs
(Schullastenverordnung
- SchLVO)
Vom 21. Februar 2000 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung: § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. November 2017 (GBl. S. 673) |
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAuf Grund von § 15 Abs. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 und 4, §§ 18 a und 19 Abs. 1 Satz 2
des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14) wird verordnet:
§ 1
Zu § 15 Abs. 3, § 18 a
Abs. 1
FAG
Persönliche Kosten der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie der Lehrkräfte und Erziehungskräfte an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sind:
- 1.
die Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte gemäß § 1
Abs. 2 und 3
des
Bundesbesoldungsgesetzes;
- 2.
Vergütungen der vom Land bestellten nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte, Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Zuwendungen, Urlaubsgelder, vermögenswirksame Leistungen, Zuschüsse nach § 257
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 14 des Versorgungstarifvertrags sowie die Umlage nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und die auf die Umlage entfallenden pauschalen Steuern;
- 3.
Vergütungen für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht; Unterrichtsvergütungen für Lehramtsanwärter;
- 4.
Aufwendungen für die Versorgung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Unfallfürsorge, Übergangsgeld, Hinterbliebenenversorgung);
- 5.
Ersatz von Sachschäden;
- 6.
Beihilfen und Unterstützungen;
- 7.
Reisekostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 22
des Landesreisekostengesetzes);
- 8.
Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld (§ 12
des Landesumzugskostengesetzes); Kosten für die Aus- und Fortbildung;
- 9.
Kosten der Nachversicherung für ausgeschiedene Lehrkräfte;
- 10.
Kosten der amts- und fachärztlichen Untersuchungen, Begutachtungen, Kosten der stationären Beobachtungen;
- 11.
Kosten der betriebsärztlichen Betreuung;
- 12.
Kosten für dienstlich notwendige Schutzimpfungen;
- 13.
Schadensersatzleistungen für Amtspflichtverletzungen der Lehrkräfte und Erziehungskräfte abzüglich des von ihnen geleisteten Ersatzes;
- 14.
Schadensersatzleistungen für entgangene Besoldung der beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte und für entgangene Vergütungen der nicht beamteten Lehrkräfte und Erziehungskräfte;
- 15.
Jubiläumsgaben, Jubiläumszuwendungen und sonstige Kosten für Ehrungen.
§ 2
Zu § 17
Abs. 2, § 18a
Abs. 2 FAG
Der Sachkostenbeitrag beträgt jährlich für jeden Schüler oder für jedes Kind der
1.
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Hauptschulen
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895 Euro,
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2.
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Realschulen
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547 Euro,
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3.
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a)
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Gymnasien mit Ausnahme der Progymnasien und der beruflichen Gymnasien
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560 Euro,
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b)
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Progymnasien
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556 Euro,
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4.
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Schulen besonderer Art
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547 Euro,
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5.
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Berufsschulen sowie Berufsfachschulen und Berufskollegs in Teilzeitunterricht, Sonderberufsschulen sowie Sonderberufsfachschulen in Teilzeitunterricht
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389 Euro,
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6.
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Berufsfachschulen und Berufskollegs sowie Berufsschulen in Vollzeitunterricht, Sonderberufsfachschulen sowie Sonderberufsschulen in Vollzeitunterricht, Berufsoberschulen (Mittel- und Oberstufe), berufliche Gymnasien
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938 Euro,
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7.
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Berufskollegs für Informatik
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2571 Euro,
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8.
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Grundschulförderklassen
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375 Euro,
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9.
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a)
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Förderschulen und Schulkindergärten für besonders Förderungsbedürftige
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1418 Euro,
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b)
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Schulen und Schulkindergärten für Geistigbehinderte
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3958 Euro,
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c)
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Schulen und Schulkindergärten für Blinde und Sehbehinderte
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2899 Euro,
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d)
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Schulen und Schulkindergärten für Hörgeschädigte
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2091 Euro,
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e)
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Schulen und Schulkindergärten für Sprachbehinderte
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1241 Euro,
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f)
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Schulen und Schulkindergärten für Körperbehinderte
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3616 Euro,
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g)
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Schulen für Erziehungshilfe und Schulkindergärten für Verhaltensgestörte
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1546 Euro,
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h)
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Schulen für Kranke in längerer Krankenhausbehandlung
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450 Euro.
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§ 3
Zu § 17
Abs. 4
FAG
(1) Der auf den Stichtag der Schulstatistik ermittelten Zahl der Schüler beruflicher Schulen in Teilzeitform sind hinzuzurechnen, soweit sie nicht darin enthalten sind, die Zahl der Schüler dieser Schulen, für die innerhalb des Schuljahres der Unterricht als Blockunterricht erteilt wird.
(2) Soweit an Berufsoberschulen einschließlich Berufsaufbauschulen kein Vollzeitunterricht erteilt wird, ist die Zahl der Schüler im Verhältnis der lehrplanmäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zu 1200 Unterrichtsstunden zu kürzen.
(3) An die Stelle des Stichtags der Schulstatistik tritt in den Fällen der Absätze 1 und 2 der dem Tag des Unterrichtsbeginns entsprechende Tag des folgenden Monats.
§ 4
Zu § 19
Abs. 1
FAG
Der Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten beträgt für jeden Schüler 200 Euro jährlich, sofern die beteiligten Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schullastenverordnung vom 13. September 1989 (GBl. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 1998 (GBl. S. 458), außer Kraft.
Stuttgart, den 21. Februar 2000
Kultusministerium
Dr. Schavan
Innenministerium
Dr. Schäuble
Finanzministerium
Stratthaus
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