§ 25
Vermögensverwaltung
(1) Die Religionsgemeinschaften ordnen für sich und ihre Unterverbände, Anstalten und Stiftungen die rechtsgeschäftliche Vertretung sowie die Grundzüge des Rechts der Wirtschaftsführung durch eigene Satzung. Die Satzung ist dem Kultusministerium mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.
(2) Bezüglich der rechtsgeschäftlichen Vertretung kann die Satzung erst in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.
(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
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