§ 4
Aufnahme in die Hochbegabtenzüge der allgemein
bildenden Gymnasien der Normalform
(1) Die Anmeldung für den Besuch eines Hochbegabtenzugs eines allgemein bildenden Gymnasiums in der Normalform setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem mehrstufigen Aufnahmeverfahren voraus, das
- 1.
eine Testung des Intelligenzquotienten in Form eines Gruppentests nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durch eine schulpsychologische Beratungsstelle (Stufe 1) und
- 2.
Gespräche am Gymnasium mit den Erziehungsberechtigten und in der Regel die Teilnahme an einem Probeunterricht, bei dem Lehrkräfte des Gymnasiums die schulische Leistungsbereitschaft, Teamfähigkeit, soziale Kompetenz und Motivation des Kindes beobachten, (Stufe 2)
umfasst. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Stufe 1 die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der schulpsychologischen Beratungsstelle anstelle des Gruppentests einen anderen standardisierten Intelligenztest zulassen. Eine Teilnahme an Stufe 2 setzt voraus, dass in Stufe 1 ein an Hochbegabung heranreichender oder diese anzeigender Wert erreicht wurde.
(2) Nach Abschluss des mehrstufigen Aufnahmeverfahrens entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Kindes in den Hochbegabtenzug unter Berücksichtigung der Ergebnisse beider Stufen des Aufnahmeverfahrens.
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