§ 2
Konferenzen, Klassenpflegschaft
(1) Die nachfolgenden Regelungen stellen einen Rahmen dar, innerhalb dessen die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz ergänzende Regelungen treffen kann (§ 45
Abs. 2 SchG i.V.m. § 2
Abs. 1 Konferenzordnung und § 47
Abs. 5 SchG). Darüber hinaus kann die Schulkonferenz zu allgemeinen Fragen der Leistungserhebung und -beurteilung Vorschläge gegenüber dem Schulleiter und den Lehrerkonferenzen machen (§ 47
Abs. 2 SchG).
(2) Die Klassenpflegschaft soll ihrer Aufgabe, der Unterrichtung der Eltern über den Entwicklungsstand der Klasse und die Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie der Aussprache darüber, besondere Beachtung schenken (§ 56
Abs. 1 SchG).
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