§ 3
Finanzierung
(1) Das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Stellen und Haushaltsmitteln ausgestattet.
(2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt das Forum Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg angemessene Entgelte.
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