§ 11b
Weitere Übergangsbestimmung
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 in Klasse 10 den Realschulabschluss anstreben, gilt § 9 Absatz 5 Satz 6 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 weiter.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-NotBildVBWV23P11b&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NotBildV+BW+%C2%A7+11b&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21