[Vorherige Fassung]
§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert, in welchen alle Aufgaben mit zunehmender Eigenständigkeit wahrgenommen werden.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zugewiesen sind.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag, Veranstaltungen des Seminars und der Schule und die Prüfung.
§ 11 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes [Ausgewählte Fassung vom 15.11.2019, gültig ab 23.01.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert, in welchen alle Aufgaben mit zunehmender Eigenständigkeit wahrgenommen werden.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter zugewiesen sind.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag in den Ausbildungsfächern, Veranstaltungen des Seminars und der Schule und die Prüfung.