§ 7
Staatliche Finanzhilfe
Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 5 Abs. 4
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, die öffentlich anerkannt sind, erhalten zu den Bauaufwendungen und zu den laufenden Personal- und Sachaufwendungen ihrer Fachhochschulen und Fachschulen gemäß §§ 3 und 4 staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe des § 9.
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