§ 36
Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger
obliegenden Angelegenheiten
Für die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Rechtsaufsichtsbehörde und die Schulaufsichtsbehörde zuständig mit der Maßgabe, dass das Informationsrecht nach § 120
der Gemeindeordnung beiden Behörden zusteht und dass Maßnahmen nach §§ 121 bis 124
der Gemeindeordnung von der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden.
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