§ 2a
Förderauftrag und Qualität, Rechtsverordnungen
(1) Die Gemeinden sollen unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch geeignete Maßnahmen die Umsetzung des Förderauftrags in den Tageseinrichtungen gemäß § 22 a
SGB VIII sicherstellen und weiterentwickeln.
(2) Die Qualität in der Kindertagespflege wird durch die Vermittlung von geeigneten Tagespflegepersonen gemäß § 23
Abs. 3 SGB VIII sichergestellt.
(3) Eine Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des nach § 9 Abs. 2 erstellten Orientierungsplans für Bildung und Erziehung dient dem Förderauftrag nach § 22
SGB VIII.
(4) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (Mindestpersonalschlüssel) von Tageseinrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 und über eine, der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienende, verpflichtende Erhöhung des Mindestpersonalschlüssels,
- 2.
die Finanzierung einer der Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele dienenden weiteren Qualifizierung des in § 7 genannten pädagogischen Personals in Tageseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1.
Weitere Fassungen dieser Norm ...
§ 2a KiTaG wird von folgenden Dokumenten zitiert
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