§ 9
Staatliche Finanzhilfe für private Fachschulen
(1) Für die staatliche Finanzhilfe zu den Bauaufwendungen gilt Artikel 27 § 22
des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes entsprechend. Die staatliche Finanzhilfe wird in der Regel gewährt, wenn sich der für den Schulort der privaten Fachschule zuständige öffentliche Schulträger an der Finanzierung der anrechnungsfähigen Bauaufwendungen angemessen beteiligt.
(2) Die staatliche Finanzhilfe zu den laufenden Personal- und Sachaufwendungen richtet sich nach den §§ 17, und 19
des Privatschulgesetzes.
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