[Vorherige Fassung]
§ 2
Übergangsbestimmungen
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in die Klassen 3 oder 4 eingetreten sind, gilt bis zu deren Abschluss der Grundschule diese Verordnung in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 1 oder 2 befand.
§ 2 - Übergangsbestimmungen [Ausgewählte Fassung vom 27.06.2018, gültig ab 01.08.2018] ...
Fassungsvergleich
§ 2
Übergangsbestimmungen
Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 in2018/2019 die Klassen 3 oder2 bis 4 eingetreten sindbesuchen, gilt bis zu deren Abschluss der Grundschule diese Verordnung in der am 31. Juli 20162018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss der Grundschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/20172018/2019 in der Klassenstufe 1 oder 2 befand.