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Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres (VwV-Freistellungsjahr) Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres (VwV-Freistellungsjahr) Vom 4 Dezember 2014 – Az.: 1-0311.4/201 – Fundstelle: GABl. 2014, S. 915 I. Auf Grund von § 69 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) wird bestimmt: Voraussetzungen - 1
Das Freistellungsjahr nach § 69 Absatz 5 LBG kann in allen Behörden des Dienstbereiches des Innenministeriums aufgrund der nachstehenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
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- 2.1
Teilzeitbeschäftigung in der Form des Freistellungsjahres nach § 69 Absatz 5 LBG können alle Beamtinnen und Beamte beantragen, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befinden und seit mindestens zehn Jahren in der Landesverwaltung beschäftigt sind.
- 2.2
Elternzeiten (§ 46 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 76 Nummer 2 LBG in Verbindung mit § 40 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO)), Zeiten der Beurlaubung zur Kinderbetreuung oder Pflege (§ 72 Absatz 1 LBG) und Pflegezeiten (§ 74 LBG in Verbindung mit § 48 und § 48b AzUVO) werden auf die Mindestbeschäftigungszeit nach Nummer 2.1 angerechnet. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (§ 69 Absatz 1 bis 4 LBG) werden als Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt.
- 2.3
Die nachstehenden Regelungen gelten auch für Beamtinnen und Beamte, die sich bereits in einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 4 LBG befinden. Diese Teilzeitbeschäftigung muss jedoch den gesamten Bewilligungszeitraum für das Freistellungsjahr umfassen und ist der beantragten Kombination von Ansparphase und Freistellungszeitraum nach Nummer 4.3 zugrunde zu legen. Dabei darf die Mindestgrenze des Beschäftigungsumfangs nach § 69 Absatz 4 LBG im gesamten Bewilligungszeitraum nicht unterschritten werden.
Freistellung - 3
- 3.1
Der Bewilligungszeitraum darf die Gesamtdauer von acht Jahren nicht überschreiten.
- 3.2
Das Freistellungsjahr kann während der Dienstzeit in der Innenverwaltung nur einmal in Anspruch genommen werden. § 69 Absatz 5 Satz 4 LBG findet keine Anwendung.
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- 4.1
Das Freistellungsjahr im Sinne des § 69 Absatz 5 LBG besteht aus der Ansparphase und dem Freistellungszeitraum, der sich unmittelbar an die Ansparphase anschließen soll. In der Ansparphase wird im bisherigen Beschäftigungsumfang gearbeitet. Der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, wird zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst und im Freistellungszeitraum durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen.
- 4.2
Der Freistellungszeitraum kann in der Innenverwaltung mit einer Dauer von wahlweise sechs Monaten oder einem Jahr beantragt werden.
- 4.3
Für die Kombination von Ansparphase und Freistellungszeitraum können die nachfolgenden Varianten beantragt werden:
1 Jahr Freistellung
Variante | Dauer der Ansparphase | Dauer des Freistellungszeitraumes | Dies entspricht einem Beschäftigungsumfang von ... des bisherigen Beschäftigungsumfangs | 2/3 | 2 Jahre | 1 Jahr | 66,7 von Hundert | 3/4 | 3 Jahre | 1 Jahr | 75,0 von Hundert | 4/5 | 4 Jahre | 1 Jahr | 80,0 von Hundert | 5/6 | 5 Jahre | 1 Jahr | 83,3 von Hundert | 6/7 | 6 Jahre | 1 Jahr | 85,7 von Hundert | 7/8 | 7 Jahre | 1 Jahr | 87,5 von Hundert |
6 Monate Freistellung (0,5 Jahre)
Variante | Dauer der Ansparphase | Dauer des Freistellungszeitraumes | Dies entspricht einem Beschäftigungsumfang von ... des bisherigen Beschäftigungsumfangs bezogen auf 0,5 Jahre | 2/3 | 1,0 Jahr | 0,5 Jahre | 66,7 von Hundert | 3/4 | 1,5 Jahre | 0,5 Jahre | 75,0 von Hundert | 4/5 | 2,0 Jahre | 0,5 Jahre | 80,0 von Hundert | 5/6 | 2,5 Jahre | 0,5 Jahre | 83,3 von Hundert | 6/7 | 3,0 Jahre | 0,5 Jahre | 85,7 von Hundert | 7/8 | 3,5 Jahre | 0,5 Jahre | 87,5 von Hundert |
- 4.4
Der Freistellungszeitraum soll unmittelbar im Anschluss an die Ansparphase in Anspruch genommen werden. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Beginn des Freistellungszeitraumes auf einen späteren Zeitpunkt aufgeschoben werden.
- 4.5
Soll der Freistellungszeitraum unmittelbar vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gewährt werden, müssen Beamtinnen und Beamte unwiderruflich erklären, ob sie bei Bewilligung des Freistellungsjahres mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob sie einen Antrag nach § 40 LBG oder nach § 39 LBG (bis zum Ablauf des Jahres 2028 in Verbindung mit Artikel 62 § 3 Absatz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes) stellen werden.
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Auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen kann die Bewilligung widerrufen werden. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs nach § 69 Absatz 6 bis 8 LBG soll in der Bewilligung hingewiesen werden.
Die in Nummer 2.2 genannten Beurlaubungen führen nach § 69 Absatz 8 LBG zu einer Verlängerung des Bewilligungszeitraumes um die Dauer der Beurlaubung.
Ist ein Ausgleich der vorgeleisteten Arbeitszeit nicht mehr möglich, besteht unter den Voraussetzungen von § 71 des Landesbesoldungsgesetzes ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
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Beförderungen sind während des Bewilligungszeitraumes nach Maßgabe der allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen möglich.
Antrag / Verfahren - 7
Zuständig für die Entgegennahme der Anträge nach dieser Verwaltungsvorschrift ist der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder des Beamten. Der Dienstvorgesetzte entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Ist er nicht zugleich Leiterin oder Leiter der für die Ernennung zuständigen Behörde, holt er das Einvernehmen der Ernennungsbehörde beziehungsweise, wenn der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, der zuständigen obersten Dienstbehörde ein.
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- 9.
Anträge auf Bewilligung des Freistellungsjahres sind spätestens drei Monate vor Beginn der Ansparphase zu stellen. Anträge nach Nummer 4.4 auf ein Verschieben des Freistellungszeitraumes sind spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ansparphase zu stellen.
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- 9.1
die Beauftragte für Chancengleichheit nach § 14 Absatz 5 des Chancengleichheitsgesetzes (ChancenG), im Übrigen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 ChancenG,
- 9.2
der Personalrat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 71 Absatz 2 Nummer 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes, wenn beabsichtigt wird, die Bewilligung des Freistellungsjahres abzulehnen; die Beamtin oder der Beamte ist zuvor von der beabsichtigten Ablehnung in Kenntnis zu setzen und auf die Möglichkeit, die Personalratsbeteiligung zu beantragen, hinzuweisen,
- 9.3
die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei Anträgen von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten und diesen Gleichgestellten.
Sonstiges - 10
Während der Freistellungsphase ist eine haushaltsneutrale zeitlich befristete Vertretung möglich.
In den Bereichen mit Personalausgabenbudgetierung können die infolge der Freistellung nicht abfließenden Mittel im Rahmen der Personalausgabenbudgetierung (vergleiche § 6 a des Staatshaushaltsgesetzes (StHG)), gegebenenfalls nach Übertragung in Folgejahre im Zuge der Rechnungslegung, für eine zeitlich befristete Vertretung während der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden.
Für Bereiche außerhalb der Personalausgabenbudgetierung wird auf § 3 Absatz 19 StHG und Nummer 10.8 der Verwaltungsvorschrift Haushaltsvollzug 2014 verwiesen.
II. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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