Losbildung
Damit sich auch Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit um Aufträge bewerben können, sind Leistungen gemäß § 97 Absatz 4 GWB in der Regel in der Menge aufgeteilt (Teillose) und/oder Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose beziehungsweise Gewerke) zu vergeben. Sprechen wirtschaftliche oder technische Gründe gegen eine Aufteilung, ist die Bündelung und gemeinsame Vergabe mehrerer Teil- oder Fachlose zulässig. Als Gründe, von einer Losaufteilung abzusehen, kommen beispielsweise unverhältnismäßige Kostennachteile, starke Verzögerung des Vorhabens, unverhältnismäßig hoher Koordinierungsaufwand oder unwirtschaftliche Zersplitterung aufgrund eines geringen Auftragswertes in Betracht.
Die Entscheidung, keine Lose zu bilden, ist in der Vergabedokumentation festzuhalten.
Für die Aufteilung nach Losen ist § 30 VgV beziehungsweise § 22 UVgO zu beachten.
Das BMWi stellt den Auftraggebern auf seiner Internetseite für die Branchen Gebäudereinigung, IT-Dienstleistungen, Mobiliar, Elektroinstallation und EDV-Technik ein elektronisches Berechnungswerkzeug zur Ermittlung der mittelstandsgerechten Bildung von Teillosen sowie einen Leitfaden dazu zur Verfügung (siehe https://www. bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabeverfahren.html).