Statistikpflicht
Die Statistikpflichten nach der VergStatVO treten erst in Kraft, sobald sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung gegeben sind. Dies gibt das BMWi mindestens drei Monate vorab im Bundesanzeiger bekannt.
Nach § 2 Absatz 1 VergStatVO übermitteln Auftraggeber bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten die in § 3 Absatz 1 bis 8 VergStatVO genannten Daten an das BMWi.
Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte beschränkt sich die Übermittlung an das BMWi auf die in § 4 Absatz 1 VergStatVO genannten Daten. Diese Daten sind nur dann zu übermitteln, wenn
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der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25 000 Euro überschreitet;
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der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des GWB fallen würde.