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- 17.1
Zuständigkeit für die Beschaffung von Gegenständen, die der gemeinsamen Beschaffung unterliegen
Das LZBW kann zur besseren Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Beschaffung die Auswahl zwischen gleichartigen oder ähnlichen Produkten einschränken. Diese Standards sind für die Bedarfsdeckung der Auftraggeber im Rahmen der gemeinsamen Beschaffung verbindlich.
Es ist nicht zulässig, dass ein Auftraggeber einen Gegenstand unter Verwendung des Ausschreibungsergebnisses des LZBW bei einem anderen Lieferanten beschafft.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
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