- 2.2
Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber
- 2.2.1
Die Bewerberinnen und Bewerber, die eingestellt werden können, werden nach den dienstlichen Erfordernissen den Bezirken der Regierungspräsidien zugewiesen. Sie erhalten vom zuständigen Regierungspräsidium ein Einstellungsangebot.
- 2.2.2
Bewerberinnen und Bewerber, die in das Listenauswahlverfahren aufgenommen worden sind, jedoch für eine Einstellung noch nicht berücksichtigt werden konnten, können einen Zwischenbescheid erhalten. Sie werden in die Auswahl des Nachrückverfahrens (vergleiche Nummer 6) einbezogen.
- 2.2.3
Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Absage, die mit einem Hinweis auf künftige Bewerbungsmöglichkeiten verbunden werden kann.
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