Das Kultusministerium kann bis zu zehn Stellen an Spitzensportlerinnen und -sportler vergeben, die über eine vollständige Lehramtsausbildung verfügen. Ebenfalls einbezogen werden können ehemalige Spitzensportlerinnen und -sportler oder Trainerinnen und Trainer mit Verbandsanbindung, die über eine vollständige Lehramtsausbildung verfügen, sofern aus dem Strukturplan des Sportfachverbandes hervorgeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber an einem bestimmten Trainingsort (zum Beispiel Stützpunkt, Leistungszentrum) bereits als Trainerin beziehungsweise Trainer tätig beziehungsweise vorgesehen ist oder nach Maßgabe des Landessportverbands, eines Spitzenverbands oder eines Sportfachverbands besonders gewinnbringend im Bereich des Leistungssports eingesetzt werden kann.
Das Kriterium Spitzensportlerin beziehungsweise Spitzensportler ist erfüllt, sofern zum aktuellen Zeitpunkt eine Vorbereitung auf internationale Meisterschaften wie Europa- oder Weltmeisterschaften beziehungsweise Olympische Spiele als geförderter Nationalkader stattfindet. Das Kriterium ehemalige Spitzensportlerin beziehungsweise Spitzensportler ist erfüllt, sofern eine aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, Weltmeisterschaften oder einem Endkampf einer Europameisterschaft stattgefunden hat. Das Kriterium Trainerin beziehungsweise Trainer im Spitzensport ist erfüllt, sofern mindestens eine Trainer-A-Lizenz vorgewiesen oder eine Empfehlung des zuständigen Landesverbands für die Ausbildung zum Trainer A vorgelegt werden kann.
Anträge zu diesem Verfahren sind an das Kultusministerium (Referat 22 „Sport und Sportförderung, kulturelle Angelegenheiten“) bis spätestens 1. Februar zu richten.
Die Auswahl dieser Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch das Kultusministerium unter Beteiligung der jeweils zuständigen Hauptpersonalvertretung sowie gegebenenfalls der Hauptvertrauenspersonen. Die Schwerbehindertenvertretung ist dann zu beteiligen, wenn Anträge schwerbehinderter beziehungsweise gleichgestellter Bewerberinnen und Bewerber in diesem Verfahren vorliegen. Die Beauftragte für Chancengleichheit ist zu beteiligen.