Verbeamtete Bewerberinnen und Bewerber, die für die Ausbildung zum Lehramt Sonderpädagogik1 aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis beurlaubt worden sind oder denen eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, werden nach Abschluss ihrer Ausbildung unabhängig von ihrer Leistungszahl zum nachfolgenden einheitlichen Einstellungstermin als Lehrkraft Sonderpädagogik in den Schuldienst des Landes übernommen. Sie werden bis dahin in ihrem seitherigen Status weiter beschäftigt. Der Beurlaubung ist stets ein dienstliches Interesse für die Absolvierung eines sonderpädagogischen Aufbaustudiums zugrunde zu legen. Die Teilzeitbeschäftigung zu diesem Zweck soll bewilligt werden.
Bei verbeamteten musisch-technischen Fachlehrkräften, die eine Ausbildung für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule oder das Lehramt Grundschule anstreben, ist für eine Beurlaubung stets von einem dienstlichen Interesse auszugehen. Eine Teilzeitbeschäftigung zu diesem Zweck soll bewilligt werden. Nach Abschluss der Ausbildung werden diese Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von der Gesamtqualifikation zum nachfolgenden einheitlichen Einstellungstermin in den Schuldienst des Landes übernommen. Sie werden bis dahin in ihrem bisherigen Status weiter beschäftigt.
Bei verbeamteten Fachlehrkräften beziehungsweise Technischen Lehrkräften für Sonderpädagogik2, die die Ausbildung für das Lehramt Sonderpädagogik1 mit der sonderpädagogischen Fachrichtung Lernen beziehungsweise emotionale und soziale Entwicklung anstreben, ist für eine Beurlaubung stets von einem dienstlichen Interesse auszugehen. Eine Teilzeitbeschäftigung zu diesem Zweck soll bewilligt werden. Nach Abschluss der Ausbildung werden diese Bewerberinnen und Bewerber, unabhängig von ihrer Gesamtqualifikation, zum nachfolgenden einheitlichen Einstellungstermin als Lehrkräfte Sonderpädagogik1 in den Schuldienst des Landes übernommen. Bei der Wahl von anderen Fachrichtungen entscheidet das Regierungspräsidium im Einzelfall, ob für die Beurlaubung ein dienstliches Interesse anerkannt beziehungsweise die Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden kann.
Bei verbeamteten, in den Privatschuldienst beurlaubten Lehrkräften ist stets analog zu verfahren.