- 11
Berufliche Schulen
- 11.1
Eine Einstellung von Gymnasiallehrkräften sowie Lehrkräften der Sonderpädagogik1 ist im Bereich der beruflichen Schulen zulässig, wenn an der Übernahme dieser Bewerberinnen oder Bewerber ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Dies gilt auch für die Einstellung von Lehrkräften mit Lehrbefähigung für Werkreal-, Haupt- und Realschule, hier muss jedoch die zuständige Personalvertretung vorab zustimmen.
- 11.2
Im Bereich der beruflichen Schulen können sonstige Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, wenn der fächerspezifische Bedarf durch geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Lehramtsausbildung nicht abgedeckt werden kann. Für die Auswahl gelten die allgemeinen Grundsätze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst.
Diese Vorschrift wird von folgenden Dokumenten zitiert
Verwaltungsvorschriften der Länder
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