- 12
Religionslehrerinnen und -lehrer
- 12.1
Bei den Einstellungsgesprächen, die mit Lehramtsbewerberinnen und -bewerbern mit dem Wahl- oder Beifach beziehungsweise Haupt- oder Nebenfach Evangelische oder Katholische Theologie / Religionspädagogik geführt werden, soll der Gesprächskommission eine Vertreterin, ein Vertreter der Kirche als drittes Mitglied (in der Regel eine Schuldekanin, ein Schuldekan beziehungsweise eine Kirchlich Beauftragte, ein Kirchlich Beauftragter) angehören. Der Stiftung Sunnitischer Schulrat – Stiftung des öffentlichen Rechts – soll Gelegenheit gegeben werden, an Einstellungsgesprächen, die mit Lehramtsbewerberinnen und -bewerben mit dem Wahl- oder Beifach beziehungsweise Haupt- oder Nebenfach Islamische Theologie / Religionspädagogik geführt werden, teilzunehmen. Für den Islamischen Religionsunterricht sunnitischer Prägung ist eine entsprechende Lehrbefugnis der Stiftung Sunnitischer Schulrat erforderlich.
- 12.2
In der so genannten Status-quo-Regelung (besondere Stellen) können nur höchstens so viele Geistliche, Diplom-Theologinnen oder -Theologen oder Absolventinnen und Absolventen von kirchlichen Fachhochschulen in den Schuldienst des Landes übernommen werden, wie zuvor aus diesen Stellen aus dem Landesdienst ausgeschieden sind. In diese Regelung können auch Religionsphilologinnen und -philologen einbezogen werden, soweit diese die zum Zeitpunkt der Übernahme in den Landesdienst für Neubewerberinnen beziehungsweise Neubewerber mit dem Fach Religionslehre geltenden Qualifikationsgrenzen (Leistungszahl) erreichen.
Mit den Bewerberinnen oder Bewerbern ist ein Einstellungsgespräch nach Nummer 2.4 zu führen. In der Gesprächskommission tritt jedoch an die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Schulrätin oder des Schulrats eine Vertreterin, oder ein Vertreter der Kirche (in der Regel eine Schuldekanin, ein Schuldekan beziehungsweise eine Kirchlich Beauftragte, ein Kirchlich Beauftragter).
Blättern in der Vorschrift  |
|
|