Einstellungszusage bei minderjährigem Kind
Lehramtsbewerberinnen und -bewerber mit minderjährigem Kind, die in der Hauptzuweisung des Listenauswahlverfahrens ein Einstellungsangebot für den Schuldienst des Landes erhalten, können für den Fall, dass sie zunächst auf eine Einstellung verzichten, von dem Regierungspräsidium, dessen Bezirk sie zugewiesen worden sind, die Zusage auf Einstellung zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Eine solche Zusage steht unter dem Vorbehalt der bei der Einlösung der Einstellungszusage zu führenden Beteiligungs- und Einstellungsgespräche.
Eine Einstellung kann in der Regel erst nach Ablauf von drei Jahren, frühestens jedoch zum folgenden Einstellungstermin erfolgen. Sie wird von dem Regierungspräsidium vorgenommen, das die Zusage erteilt hat. Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen einer Versetzung zulässig.
Für eine Verlängerung des Zeitraumes bis zur Einstellung gelten die Regeln über eine Beurlaubung und ihre Höchstdauer entsprechend.
Der Antrag auf Einstellung beziehungsweise Verlängerung des Zusagezeitraumes ist bis spätestens zu dem für die Mitteilung über stellenwirksame Änderungswünsche festgelegten Termin (erster Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien) des betreffenden Jahres beim Regierungspräsidium zu stellen.
Für schwangere Frauen und für Bewerberinnen und Bewerber mit Anspruch auf Elternzeit gilt diese Regelung entsprechend und findet auch im Nachrückverfahren Anwendung.