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Wiedereinstellungszusage
Lehrkräften im Beamtenverhältnis mit abgelegter Zweiter Lehramtsprüfung, die nach Ablauf der höchstzulässigen Beurlaubungsdauer einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis stellen, wird eine Wiedereinstellung als Tarifbeschäftigte für den Fall zugesichert, dass eine besondere Härte im persönlichen Bereich eintritt. Die Entscheidung über eine Wiedereinstellung trifft in jedem Fall das Kultusministerium.
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