[Vorherige Fassung]
§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt in der Regel mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Erfahrungen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und die Prüfung.
§ 11 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes [Ausgewählte Fassung vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019] ...
Fassungsvergleich ...
§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert. Er beginnt in der Regel mit einer Einführung, die auf den Inhalten und Erfahrungen des Studiums aufbaut. Sie dient insbesondere der fachdidaktischen Vorbereitung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare auf eine baldige Unterrichtsaufnahme an der Schule.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres und dient der vertieften Einführung in eine zunehmend selbstständige Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit an der Schule. Er umfasst die Ausbildung an Seminar und Schule, denen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare zugewiesen sind.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und umfasst selbstständigen Unterricht mit eigenem Lehrauftrag sowie zusätzlichen begleiteten Unterricht an der Schule, Veranstaltungen des Seminars und der Schule und die Prüfung.