[Vorherige Fassung]
§ 22
Fachdidaktische Kolloquien
(1) Die fachdidaktischen Kolloquien dauern in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstrecken sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Sie nehmen ihren Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit. Das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit wird dem Prüfungsausschuss spätestens an einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar vor der Prüfung mitgeteilt. Im Ausbildungsfach, in dem die Dokumentation nach § 19 durchgeführt wurde, nimmt das fachdidaktische Kolloquium seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die nicht Gegenstand der Dokumentation war.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft in der Didaktik des jeweiligen Ausbildungsfaches. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 Satz gelten entsprechend.
§ 22 - Fachdidaktische Kolloquien [Ausgewählte Fassung vom 12.12.2018, gültig ab 01.01.2019] ...
Fassungsvergleich ...
§ 22
Fachdidaktische Kolloquien
(1) Die fachdidaktischen Kolloquien dauern in jedem Ausbildungsfach etwa 30 Minuten und erstrecken sich auf Inhalte der fachdidaktischen Ausbildung. Sie nehmen ihren Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit. Das jeweilige Thema der selbst durchgeführten Unterrichtseinheit wird dem Prüfungsausschuss spätestens an einem vom Prüfungsamt festgelegten Termin von der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar vor der Prüfung mitgeteilt. Im Ausbildungsfach, in dem die Dokumentation nach § 19 durchgeführt wurde, nimmt das fachdidaktische Kolloquium seinen Ausgang von einer selbst durchgeführten Unterrichtseinheit, die nicht Gegenstand der Dokumentation war.
(2) Zweite prüfende Person nach § 15 Absatz 2 ist die eigene Seminarlehrkraft in der Didaktik des jeweiligen Ausbildungsfaches. § 15 Absatz 5 und § 18 Absatz 3 Satz gelten entsprechend.