§ 32
Übergangsvorschriften
(1) Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurde, wird nach den bisherigen Vorschriften ausgebildet und geprüft mit der Maßgabe, dass in § 13
Abs. 3 Satz 1 in der Fassung vom 31. August 1984, ausgenommen bei Schwerbehinderung, die entsprechend dieser Verordnung um eine Stunde erhöhten Stundenzahlen gelten.
(2) Wer im Rahmen seines Studiums kein Schulpraxissemester oder eine vergleichbare sonstige Schulpraxis absolviert hat, wird für eine Übergangszeit, die mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Schuljahr 2007/2008 endet, zum Vorbereitungsdienst und zur Zweiten Staatsprüfung nach den bisherigen Vorschriften zugelassen. In Ausnahmefällen können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
(3) Der Vorbereitungsdienst nach den Bestimmungen dieser Verordnung beginnt erstmalig im Januar 2004.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-BerSchulhDAPVBWV1P32&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=BerSchulhDAPV+BW+%C2%A7+32&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21