§ 17
Einstellung in den öffentlichen Schuldienst
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat, deren im Herkunftsstaat erworbene Lehrerqualifikation auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung mit der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg gleichgestellt worden ist, können sich zu den jeweiligen Einstellungsterminen gleichberechtigt mit inländischen Lehrkräften um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst bewerben. Hierzu müssen sie die sichere Beherrschung der deutschen Sprache im Unterricht in Wort und Schrift nachweisen. Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellung nicht abgeleitet werden.
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