§ 16
Vorzeitige Beendigung
(1) Das Amt des Klassenelternvertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt.
(2) Klassenelternvertreter und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, daß die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die Wahl muß erfolgen, wenn ein Viertel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Für die Einladung gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der betroffene Amtsinhaber als verhindert gilt, und § 17 Abs. 3.
(3) Der Klassenelternvertreter kann vor Ablauf der Amtszeit sein Amt durch Erklärung gegenüber den Wahlberechtigten oder dem stellvertretenden Klassenelternvertreter niederlegen. Für den Rest der laufenden Amtszeit wählt die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger; das Amt des Klassenelternvertreters erlischt in diesem Fall mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger. Für die Wahl des Nachfolgers findet Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.
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