§ 1
Eltern
(1) Eltern im Sinne dieser Verordnung sind alle Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers zusteht, oder Personen, denen diese die Erziehung außerhalb der Schule anvertraut haben.
(2) Die Elternrechte bei volljährigen Schülern in Klassenpflegschaft, Elternvertretungen und Schulkonferenz gemäß § 55
Abs. 3
SchG können von den Erziehungsberechtigten, denen die Sorge für die Person des Schülers im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit zustand, wahrgenommen werden.
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