§ 21
Elternvertreter an Berufsschulen und Berufskollegs
in Teilzeitunterricht
(1) Sind Berufsgruppen- oder Abteilungspflegschaften gebildet (§ 10 Abs. 2), so werden, sofern der Klassenverband aufgelöst ist, für jede Jahrgangsstufe aller Berufsgruppen oder Abteilungen je ein Elternvertreter und ein Stellvertreter gewählt. Im übrigen gelten die §§ 14 bis 20 entsprechend.
(2) Ist der Klassenverband nicht aufgelöst, werden gemäß § 14 Klassenelternvertreter und Stellvertreter gewählt.
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