§ 33
Arbeitskreise
Die Aufgaben überörtlicher Arbeitskreise, die von Elternvertretungen (Elternbeiräte, Gesamtelternbeiräte) gebildet werden, ergeben sich aus § 58
Abs. 2
SchG. § 32 gilt entsprechend, sofern der Arbeitskreis durch Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
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