§ 9
Elternvertretung
(1) Für die Jahrgangsstufen wird jeweils eine Jahrgangsstufenpflegschaft gebildet. Für sie gelten die §§ 5 bis 9
der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
- 1.
An die Stelle der Eltern der Schüler der Lerngruppe, der Lehrkräfte der Lerngruppe und des Lerngruppensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Jahrgangsstufen, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Jahrgangsstufe selbstständig unterrichten, die Vertreter der Schüler der Jahrgangsstufe im Schülerrat sowie deren Stellvertreter.
- 2.
An die Stelle des Vorsitzenden der Klassenpflegschaft tritt der Vorsitzende der Jahrgangsstufenpflegschaft. Er wird von den Elternvertretern der Jahrgangsstufe aus ihrer Mitte gewählt. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20
der Elternbeiratsverordnung entsprechend.
(2) Die Jahrgangsstufenpflegschaft kann für die Lerngruppen Lerngruppenpflegschaften bilden. Für diese gelten die §§ 5 bis 9
der Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:
- 1.
An die Stelle der Eltern der Schüler der Klasse, der Lehrkräfte der Klasse und des Klassensprechers treten jeweils die Eltern der Schüler der Lerngruppe, alle Lehrkräfte, die regelmäßig in der Lerngruppe selbstständig unterrichten, und der Lerngruppensprecher sowie sein Stellvertreter.
- 2.
Die Eltern der Lerngruppenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Lerngruppenpflegschaft. Für die Wahl und die Amtszeit gelten die §§ 14 bis 20
der Elternbeiratsverordnung entsprechend. Stellvertreter ist der Lerngruppenbegleiter.
(3) Die Jahrgangsstufenpflegschaften wählen jeweils in den Elternbeirat so viele Vertreter wie bei Klassenbildungen entsprechend dem vom Organisationserlass vorgegebenen Teiler Klassenelternvertreter und Stellvertreter gewählt werden könnten. Entspricht die Zahl der Lerngruppen eines Jahrganges der Zahl der nach Satz 1 möglichen Klassen, kann die Jahrgangsstufenpflegschaft beschließen, dass statt der Wahl nach Satz 1 der Lerngruppenelternvertreter und ein Stellvertreter Mitglieder des Elternbeirates sind.
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