§ 1
Für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis (GebVerz KM) festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.
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