[Vorherige Fassung]
§ 27
Genehmigung
Soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgesehen ist, erteilt das Kultusministerium die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4, des § 7 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium.
§ 27 - Genehmigung [Ausgewählte Fassung vom 23.02.2017, gültig ab 11.03.2017] ...
Fassungsvergleich ...
§ 27
Genehmigung
Soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorgesehen ist, erteilt das Kultusministerium die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4, des § 7 Abs. 3 und des § 9 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Finanz- und WirtschaftsministeriumFinanzministerium.