[Vorherige Fassung]
§ 7b
Mitteilungspflichten
Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen unterrichtet das Regierungspräsidium Stuttgart bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit einer Fachkraft in einer Kindertagesstätte auswirken könnten; dabei sind Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Werden der zuständigen Behörde über Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmemitgliedstaaten Umstände und Tatsachen bekannt, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit einer Fachkraft in einer Kindertagesstätte auswirken könnten, unterrichtet sie den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind. Satz 1 gilt für die Unterrichtung des Regierungspräsidiums Stuttgart durch die für die Kindertagesstätten zuständige Aufsichtsbehörde entsprechend.
§ 7b - (aufgehoben) [Ausgewählte Fassung vom 01.12.2015, gültig ab 05.12.2015] ...
Fassungsvergleich ...
§ 7b
Mitteilungspflichten
Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen unterrichtet das Regierungspräsidium Stuttgart bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates oder des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit einer Fachkraft in einer Kindertagesstätte auswirken könnten; dabei sind Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Werden der zuständigen Behörde über Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmemitgliedstaaten Umstände und Tatsachen bekannt, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit einer Fachkraft in einer Kindertagesstätte auswirken könnten, unterrichtet sie den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die daraus zu ziehen sind. Satz 1 gilt für die Unterrichtung des Regierungspräsidiums Stuttgart durch die für die Kindertagesstätten zuständige Aufsichtsbehörde entsprechend(aufgehoben).