Wird von der Anzahl der in Satz 1 aufgeführten Schließtage abgewichen, erhöht oder verringert sich der Mindestpersonalschlüssel entsprechend. Dies gilt auch, wenn von den in den Nummern 1 bis 5 für die einzelnen Gruppenarten aufgeführten durchschnittlichen täglichen Öffnungszeiten abgewichen wird. Die durchschnittliche tägliche Öffnungszeit nach Satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3, 4 und 5 besteht aus der Hauptbetreuungszeit und der Randzeit, die mit einer Stunde berücksichtigt ist. Hauptbetreuungszeit ist die Zeit, in der mehr als die Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppenstärke anwesend sind. Weicht die tatsächliche Randzeit von der in Satz 4 genannten ab, erhöht oder verringert sich der Mindestpersonalschlüssel entsprechend. (2) Bei Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) sind während der gesamten Öffnungszeit eine Fachkraft und während der Hälfte der Öffnungszeit eine weitere Fachkraft einzusetzen. Bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern kann die zweite Kraft eine geeignete Betreuungs- und Erziehungsperson sein. Bei Gruppen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b), 2 b), 3, 4 und 5 sind während der Hauptbetreuungszeit zwei Fachkräfte, während der Randzeit eine Fachkraft einzusetzen. Bei eingruppigen Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sind während der gesamten Öffnungszeit zwei Fachkräfte einzusetzen; die zweite Kraft kann eine geeignete Erziehungs- und Betreuungsperson sein, wenn in Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 a) und 2 a) bis zu 15 Kinder, in allen anderen Betriebsformen bis zur Hälfte der Kinder der jeweiligen Höchstgruppenstärke anwesend sind. Ein eventueller zusätzlicher im Einzelfall zu ermittelnder Betreuungsbedarf von Kindern mit Behinderung, die in integrativen Gruppen gemäß § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 KiTaG betreut werden, ist vom Mindestpersonalschlüssel nach Absatz 1 Satz 1 nicht abgedeckt. (3) Nachfolgende Gruppenarten, Gruppenstärken und Öffnungsmindestzeiten sind Grundlage der Berechnung des Mindestpersonalschlüssels, der in der Betriebserlaubnis festgelegt wird:
Wird die der Berechnung zugrunde liegende Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann im Rahmen der Betriebserlaubnis eine entsprechende Verminderung des Mindestpersonalschlüssels erfolgen. Die Mindestöffnungszeit beträgt 15 Stunden in der Woche. Der geltende Mindestpersonalschlüssel und die ihm nach Satz 1 zugrunde gelegten Parameter werden in die nach § 45 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu erteilende Betriebserlaubnis aufgenommen. (4) Die Leitung einer Einrichtung mit einer Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1 ist im Umfang von mindestens sechs Stunden wöchentlich für die Wahrnehmung von pädagogischen Leitungsaufgaben im Sinne des Absatzes 5 von der Tätigkeit in der Gruppe freizustellen (Leitungszeit). Umfasst eine Einrichtung zwei und mehr Gruppen im Sinne des § 1 Absatz 1, erhöht sich die Leitungszeit ab der zweiten Gruppe und für jede weitere Gruppe um mindestens weitere zwei Stunden wöchentlich pro Gruppe im Sinne des § 1 Absatz 1. (5) Zu den pädagogischen Leitungsaufgaben gehören die Konzeptionsentwicklung sowie die Konzeptionsweiterentwicklung und Umsetzung in der Einrichtung wie zum Beispiel die Erarbeitung, Umsetzung und Evaluation eines pädagogischen Konzepts, die Teamentwicklung und die Teamweiterentwicklung innerhalb der Einrichtung wie zum Beispiel die Sicherstellung einer guten Zusammenarbeit im Team, die Steuerung und Anleitung der praktischen Arbeit im Verlauf des Alltags in der Einrichtung, die Fortbildungsplanung für das Personal und die Interaktionsentwicklung sowie die Interaktionsweiterentwicklung mit den Kindern, mit den Eltern und Familien der Kinder und den Kooperationspartnern im Sozialraum. (6) Zum Ausgleich der Leitungszeit im Sinne des Absatzes 4 erhalten die Gemeinden Zuweisungen von 144,4 Millionen Euro im Jahr 2020, 147,3 Millionen Euro im Jahr 2021 und 150,2 Millionen Euro im Jahr 2022. (7) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet ansässigen Tageseinrichtungen und Gruppen im Sinne des § 1 Absatz 2 bis 4 und 6 KiTaG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 dieser Verordnung verteilt. Die Tageseinrichtungen werden dabei mit
gewertet. Für Tageseinrichtungen mit mehr als vierzehn Gruppen erhöht sich der Faktor pro weiterer Gruppe um ein Sechzehntel, gerundet auf zwei Nachkommastellen. Für die Zahl der Tageseinrichtungen und Gruppen sind die vom Landesjugendamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilten Betriebserlaubnisse zum Stand des 1. März des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Die Zahlungen erfolgen im Rahmen der Leistungen nach dem Finanzausgleichsgesetz. (8) Werden die in § 1 Absatz 1 geregelten oder in einer bestandskräftigen Betriebserlaubnis festgelegten Mindestpersonalschlüssel allein wegen der Regelung in § 1 Absatz 4 nicht erreicht, kann von dem Mindestpersonalschlüssel längstens bis 31. August 2021 und höchstens bis zu dem Umfang abgewichen werden, der sich durch die Regelung des § 1 Absatz 4 ergibt. § 2
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