[Red. Anm.: Zum Außerkrafttreten beachte die Übergangsregelung des § 21
der Kolleg-Verordnung
vom 19. Oktober 2018 (GBl. S. 389, 412):
“(1) Für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die vor dem Schuljahr 2019/2020 in das Kurssystem übergegangen sind oder übergehen werden, gilt die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs
vom 10. März 2010 (GBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 19. April 2016 (GBl. S. 308, 323) geändert worden ist, in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss am Kolleg fort. Satz 1 gilt nicht für Kollegiatinnen und Kollegiaten, die aufgrund einer Wiederholung einzelner Schulhalbjahre des Kurssystems oder der Abiturprüfung in das neugestaltete Kurssystem nach dieser Verordnung wechseln. § 17
Absatz 3 in Verbindung mit §§ 31
bis 33
AGVO
und § 22
bleiben unberührt.
(2) Auf Erwachsene, die sich bis zum Schuljahr 2019/2020 am Kolleg anmelden, findet § 12
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 (Nachweis der Grundkenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch schriftliche und mündliche Feststellungsprüfung) einschließlich der Möglichkeit der Wiederholung der Feststellungsprüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung letztmalig Anwendung.”]
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