§ 7
Kursangebot und Kurswahl
(1) Das Kursangebot ist nach den personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen des Kollegs zu gestalten. Dabei ist eine größtmögliche Kontinuität anzustreben.
(2) Ein Anspruch auf das Angebot eines bestimmten Faches oder eines bestimmten Kurses besteht nicht.
(3) Im Rahmen des Kursangebotes sind neben den zwölf Kursen in den Leistungsfächern mindestens 20 weitere Kurse zu wählen, wobei die Kurse der besonderen Lernleistung im Umfang von zwei Kursen berücksichtigt werden können. Es besteht die Pflicht, an den gewählten Kursen regelmäßig teilzunehmen.
Fußnoten
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