§ 3
Aufnahme in das Kolleg, Probezeit
(1) Über die Aufnahme entscheidet die Leitung des Kollegs.
(2) Die Aufnahme erfolgt bei einem Eintritt in die Einführungsphase jeweils zur Probe. Die Probezeit dauert bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. Wer am Ende der Probezeit die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht erfüllt, muss das Kolleg verlassen.
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