§ 4
Landesmedienzentrum
(1) Das Landesmedienzentrum Baden Württemberg (Landesmedienzentrum) ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für
- 1.
die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 4
Absatz 6 LBG,
- 2.
die Feststellungen aufgrund der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach § 31
Absatz 5 Satz 5 LBesGBW,
- 3.
die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32
Absatz 1 Satz 2 LBesGBW,
- 4.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses nach § 32
Absatz 2 Nummer 4 LBesGBW,
- 5.
die Entscheidung über die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder öffentlicher Belange nach § 21
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LBeamtVGBW.
(2) Das Landesmedienzentrum ist für seine Beamtinnen und Beamten zuständig für die Führung der Grunddatenbestände der Personalakten. § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(3) Das Landesmedienzentrum ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für
- 1.
mutterschutzrechtliche Entscheidungen nach §§ 32 und 34
AzUVO,
- 2.
Entscheidungen über Elternzeit nach §§ 40 bis 44
AzUVO,
- 3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG und die Bewilligung einer Rekonvaleszenzregelung nach § 68
Absatz 3 LBG,
- 4.
die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 ArbPlSchG,
- 5.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
- 6.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
- 7.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
- 8.
Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66
LBG,
- 9.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
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