§ 7
Schulleiterinnen und Schulleiter
(1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen Schulen sind Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte ihrer Schule für
- 1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 27, 28 und 30
AzUVO,
- 2.
die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29
AzUVO, im Falle des § 29
Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,
- 3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
- 4.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
- 5.
Entscheidungen über Nebentätigkeiten nach §§ 60 bis 66
LBG,
- 6.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,
- 7.
die Festlegung der nach dem Grad der Behinderung beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen gestaffelten Schwerbehindertenermäßigung nach § 5
Absätze 1 und 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO.
(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter von öffentlichen allgemein bildenden Gymnasien, öffentlichen beruflichen Schulen und öffentlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat sind darüber hinaus Dienstvorgesetzte für die beamteten Lehrkräfte ihrer Schule für die Entgegennahme von Einberufungsbescheiden nach § 9
Absatz 4 ArbPlSchG.
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