Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten
nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz,
der Landestrennungsgeldverordnung und dem Landesdisziplinargesetz im Kultusressort
(KMZuVO)
Vom 5. Juni 2014
[Vorherige Fassung]
§ 5
Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter,
der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte,
des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und
des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte und des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für
- 1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
- 2.
die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29
AzUVO, im Falle des § 29
Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,
- 3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
- 4.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
- 5.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,
- 6.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für
- 1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28, 29
Absätze 2 und 3 und § 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
- 2.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
- 3.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,
- 4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG.
§ 5 - Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte, des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg und des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen [Ausgewählte Fassung vom 19.11.2019, gültig ab 01.01.2020] ...
Fassungsvergleich ...
§ 5
Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter,
der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte,
des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg und
des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen
(1) Die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, der Seminare für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte und des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg und des Forums Frühkindliche Bildung Baden-Württemberg sind Dienstvorgesetzte für ihre Beamtinnen und Beamten für
- 1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28 und 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
- 2.
die Bewilligung von Sonderurlaub nach § 29
AzUVO, im Falle des § 29
Absatz 4 AzUVO nur bis zur Dauer von 5 Arbeitstagen,
- 3.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 74
Absatz 1 LBG,
- 4.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
- 5.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,
- 6.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Schulbauernhofs Niederstetten-Pfitzingen ist Dienstvorgesetzter für seine Beamtinnen und Beamten für
- 1.
die Bewilligung von Urlaub nach §§ 25 bis 28, 29
Absätze 2 und 3 und § 30
AzUVO und die Freistellung nach § 5
AzUVO,
- 2.
Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen und Geschenken nach § 42
Absatz 1 BeamtStG,
- 3.
die Entgegennahme von Unfallmeldungen nach § 62
Absatz 1 Satz 1 LBeamtVGBW,
- 4.
die Entgegennahme von Anzeigen nach § 68
Absatz 2 LBG.