§ 8
Anordnung und Genehmigung
Nach § 2
Absätze 2 und 3 LRKG sind Dienstreisen und Dienstgänge vom zuständigen Vorgesetzten anzuordnen oder zu genehmigen, es sei denn, dass nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts dies nicht in Betracht kommt. Zuständige Vorgesetzte in diesem Sinne sind die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Anstalten. Diese können die Zuständigkeit auf andere Bedienstete übertragen.
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