§ 11
Sonderbestimmungen
(1) §§ 8 und 9 finden auf die Grund- und Sonderschulen keine Anwendung.
(2) § 9 findet in den beiden Jahrgangsstufen des Kurssystems der Gymnasien und Kollegs keine Anwendung.
(3) § 9 b findet keine Anwendung
- 1.
bei der Durchführung zentral angefertigter Lernstandserhebungen,
- 2.
in den beiden Jahrgangsstufen der gymnasialen Oberstufe und
- 3.
in den ordentlichen Abschlussprüfungen und den Abschlussprüfungen für Schulfremde.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-NotBildVBWV24P11&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://gelbe-sammlung.kultus-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=NotBildV+BW+%C2%A7+11&psml=sammlung.psml&max=true&bs=21