§ 11a
Übergangsbestimmungen
(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2016/2017 eine Klasse 7 bis 10 der Realschule besuchen, gilt § 9
Absatz 2 der Notenbildungsverordnung in der am 31. Juli 2016 geltenden Fassung bis zu deren Abschluss an der Realschule weiter. Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Klassenwiederholung in eine Klasse wechseln, die sich im Schuljahr 2016/2017 in der Klassenstufe 5 oder 6 befand.
(2) § 9 b Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 findet bei der Bewertung von Hausaufgaben erstmalig zum 1. Februar 2020 Anwendung.
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