§ 10
Zuständigkeit der Berufskammern
Für Ordnungswidrigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz, die von Kammermitgliedern begangen werden, sind zuständig
- 1.
die Landesärztekammer für die Berufsbildung der Arzthelfer,
- 2.
die Landesapothekerkammer für die Berufsbildung der Apothekenhelfer,
- 3.
die Notarkammer für die Berufsbildung der Notargehilfen,
- 4.
die Rechtsanwaltskammer für die Berufsbildung der Rechtsanwaltsgehilfen,
- 5.
die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen,
- 6.
die Landeszahnärztekammer für die Berufsbildung der Zahnarzthelfer,
- 7.
die Landestierärztekammer für die Berufsbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen.
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