[Vorherige Fassung]
§ 7
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind zuständig für Ordnungswidrigkeiten
- 1.
nach dem Rechtsberatungsgesetz,
- 2.
nach § 115
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in bezug auf Gefangene in Justizvollzugsanstalten.
§ 7 - Zuständige Stelle bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen [Ausgewählte Fassung vom 06.12.2005, gültig ab 14.02.2005] ...
Fassungsvergleich ...
§ 7
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind zuständigZuständige Stelle bei Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1. nach dem Rechtsberatungsgesetz,
2. nach § 1157
des GesetzesLandesumweltinformationsgesetzes (LUIG) ist die Stelle der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle oder Aufsicht über
Ordnungswidrigkeiten in bezug auf Gefangene in Justizvollzugsanstaltendie informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2
Abs 1 Nr 2 LUIG ausübt.