[Vorherige Fassung]
§ 8
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind zuständig für Ordnungswidrigkeiten
- 1.
nach dem Rechtsberatungsgesetz,
- 2.
nach § 115
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in bezug auf Gefangene in Justizvollzugsanstalten.
§ 8 - Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften [Ausgewählte Fassung vom 27.03.2008, gültig ab 01.07.2008] ...
Fassungsvergleich ...
§ 8
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften sind zuständig für Ordnungswidrigkeiten
- 1.
nach dem RechtsberatungsgesetzRechtsdienstleistungsgesetz,
- 2.
nach § 115
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in bezug auf Gefangene in Justizvollzugsanstalten.